Allgemeine Einkaufsbedingungen IGA 2027 Ruhrgebiet gGmbH

(nachfolgend auch als „IGA“ bezeichnet)

A. Allgemeiner Teil

1. Geltungsbereich

1.1

Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit un- seren Geschäftspartnern und Lieferanten („Auftragnehmer“). Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3

Die AEB gelten sowohl für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern  einkauft (§§ 433, 650 BGB) sowie für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen.

1.4

Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

1.5

Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unserer Bestellung haben Vorrang vor diesen AEB.

1.6

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.7

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittel-bar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1.8

Für die Dienstleistungsverträge haben in folgender Reihenfolge Gültigkeit

1.8.1  unsere Bestellung mit etwaig darin enthaltenen besonderen Vertragsbedingungen;
1.8.2  die Vertragsunterlagen (Leistungsbeschreibung und etwaige ergänzende Vertragsbedingungen);
1.8.3  diese AEB;
1.8.4  die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils bei Auftragserteilung geltenden Fassung;
1.8.5  einschlägige gesetzliche und behördliche Vorschriften und Auflagen einschließlich Norm- und Unfallverhütungsvorschriften
 

2. Vertragsschluss

2.1 

Unsere Bestellungen sind nur in Text- oder Schrift- form verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung ein- schließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2

Der Auftragnehmer ist gehalten, unsere Bestellungen innerhalb einer Frist von 3 Wochen schriftlich zu bestätigen oder durch Versendung der Ware bzw. Erbringung der Leistung vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete oder abändernde Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1

Der in der Bestellung genannte Preis ist bindend. Der Preis versteht sich inklusive Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

3.2

Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleis- tungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (z.B. Reise- und Übernachtungskosten, Kosten für ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten ein- schließlich eventueller Transport- und Haftpflichtver- sicherung) ein.

3.3

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalender- tagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (ein- schließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zah- lung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Auftragnehmer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

3.4

Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zah- lungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

3.5

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder man- gelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

3.6

Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

3.7

Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Wenn das zu Grunde liegende Rechtsgeschäft sowohl für uns, als auch den Auftragnehmer ein Handelsgeschäft dar- stellt oder der Auftragnehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, so ist die Abtretung auch ohne unsere Zustimmung wirksam; wir können je- doch mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten.

4. Liefer- bzw. Leistungszeit, Verzug

4.1

Die in unserer Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend. Vorableistungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig.

4.2

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn vereinbarte Termine und Fristen – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können.

4.3

Erbringt der Auftragnehmer seine Lieferung bzw. Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungszeit oder kommt er mit Lieferun- gen bzw. Leistungen in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschrif- ten.

5. Verjährung

Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend unter lit. Ziffer 3.9 nichts anderes bestimmt ist.

6. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

6.1

Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


6.2

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Essen, soweit nicht ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand besteht. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Hauptsitz des Auftragnehmers zu erheben.

6.3

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei Vertragslücken.

B Besonderer Teil für die Lieferung und Herstellung von Waren

1. Lieferung

Lieferungen erfolgen „frei Haus“ an den Bestimmungsort, soweit nicht anders vereinbart. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Essen zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

2. Gefahrübergang und Annahmeverzug

2.1

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälli- gen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Ab- nahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkver- tragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. An- nahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmever- zug befinden.

2.2

Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich an- bieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material, Erfüllung von Mitwirkungspflichten) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Auftragnehmer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Auftragnehmer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

3. Mangelhafte Lieferung

3.1

Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung so- wie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.

3.2

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Auf- tragnehmer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffen- heit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezug- nahme in unserer Bestellung – Gegenstand des je- weiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbe- schreibung von uns, vom Auftragnehmer oder vom Hersteller stammt.

3.3

Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen di- gitalen Inhalten schuldet der Auftragnehmer die Be- reitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte je- denfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffen- heitsvereinbarung gemäß vorstehendem Absatz oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.

3.4

Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Ver- tragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelan- sprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

3.5

Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rüge- pflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersu- chungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei un- serer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Be- gutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskon- trolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersu- chungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwie- weit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbescha- det unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitsta- gen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Män- geln, ab Lieferung abgesendet wird.

3.6

Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der man- gelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins- besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Material- kosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Auftragnehmer auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.


3.7

Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in lit. Ziffer 3.5 gilt: Kommt der Auftrag- nehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel- freien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Auf- wendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Auftrag- nehmer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unver- hältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristset- zung; von derartigen Umständen werden wir den Auf- tragnehmer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

3.8

Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

3.9

Abweichend von lit. Ziffer gilt für die Verjährung folgendes:

3.9.1
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahr- übergang. Soweit eine Abnahme verein- bart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausga- beansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjäh- rung – noch gegen uns geltend machen kann.

3.9.2
Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regel- mäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

4. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

4.1

Sofern wir den Auftragnehmer über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen unter- richtet haben oder dieser Verwendungszweck für den Auftragnehmer auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar ist, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls die Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

4.2

Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Lieferungen und Leistungen den Umweltschutz-, Unfall- verhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie allen in Deutschland und der Europäischen Union geltenden rechtlichen Anforderungen genügen, und hat die IGA auf spezielle, nicht allgemein bekannte Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse bei jeder Lieferung hinzuweisen.

4.3

Nachträglich  erkannte sicherheitsrelevante Mängel auf Grund von Produktbeobachtungen sind uns auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist unaufgefordert anzuzeigen.

5. Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für den Liefergegenstand beziehen, an dem sich der Auftragnehmer das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt unzulässig.

6. Schutzrechte

6.1

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wenn wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Ansprüchen sowie daraus folgenden Verpflichtungen freizustellen.

6.2

Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.

C. Besonderer Teil für Dienstleistungen

1. Leistungserbringung, Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen

1.1

Der Auftragnehmer erbringt die konkret beauftragte Leistung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.

1.2

Soweit der Auftragnehmer eigene Mitarbeiter stellt, steht er dafür ein, dass die Leistungen nur von solchen Mitarbeitern erbracht werden, die über die not- wendigen Fähigkeiten, Erfahrungen und Qualifikationen verfügen. Sollten wir berechtigte Zweifel an der Qualifikation von Mitarbeitern des Auftragnehmers haben, sind wir berechtigt, von dem Auftragnehmer den sofortigen Austausch dieser Mitarbeiter zu verlangen.

2. Gestaltung der Zusammenarbeit

2.1

Wir werden dem Auftragnehmer die für die Leistungserbringung wesentlichen Unterlagen, Daten und Informationen zur Verfügung stellen.

2.2

Mit der Überlassung der Unterlagen, Daten und Informationen und/oder entsprechender Informationsträger ist keine Einräumung von Lizenz-, Nutzungs- oder gewerblichen Schutzrechten zugunsten des Auftragnehmers verbunden. Wir behalten uns hieran sämtliche Rechte vor.

2.3

Unzureichende Mitwirkungen durch uns hat der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen. Sonst kommen wir nicht in Verzug und der Auftragnehmer kann sich nicht auf eine fehlende Mitwirkung unsererseits berufen.

2.4

Vor Leistungsbeginn benennt uns der Auftragnehmer einen Verantwortlichen, der als erster Ansprechpartner für alle Belange des Vertrags zur Verfügung steht. Eine jegliche Änderung des Ansprechpartners teilt der Auftragnehmer uns unverzüglich mit.

3. Urheberrecht, Rechte an Arbeitsergebnissen

3.1

Jede Vertragspartei bleibt Inhaber ihres zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses bereits bestehenden geistigen Eigentums (geschützt und/oder unge- schützt).

3.2

Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags vom Auftragnehmer geschaffenen gewerbli- chen Schutz- und Urheberrechte sowie ungeschützte Kenntnisse (Know-how) (die „Arbeitsergebnisse“) stehen ausschließlich uns zu und werden nach Maß- gabe der folgenden Vorschriften vom Auftragnehmer vollumfänglich auf uns übertragen.

3.3

Der Auftragnehmer überträgt uns an allen Arbeitsergeb- nissen das ausschließliche, unwiderrufliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie un- terlizenzierbare Nutzungsrecht. Dieses Nutzungs- recht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe und öffentliche Zugänglichmachung in allen bekannten und unbe- kannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung und der Nutzung der hierbei entstehenden Ergebnisse im vorgenann- ten Umfang. Auf unser Verlangen hin verzichtet der Auftragnehmer darauf, als Urheber oder Miturheber genannt zu werden.

3.4

Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrags be- reits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheber- rechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Auftragnehmers verwendet und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch uns not- wendig, erhalten wir an den gewerblichen Schutz- rechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämt- liche, insbesondere die in vorstehendem Absatz ge- nannten Nutzungsarten.

3.5

Die vorstehende Rechteübertragung ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

3.6

Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Arbeits- ergebnisse nicht mit Urheberrechten, Leistungs- schutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belas- tet sind. Der Auftragnehmer wird uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie daraus folgen- den Verpflichtungen, Schäden, Kosten und Aufwen- dungen (insbesondere angemessene externe An- waltskosten) freistellen.

3.7

Wird die vertragsgemäße Nutzung der Arbeitsergeb- nisse durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Auftragnehmer in einem für uns zumutbaren Um- fang das Recht, entweder die vertraglichen Leistun- gen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Best- immungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwir- ken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß genutzt werden können.

3.8

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeitser- gebnisse und alle Informationen von uns, insbeson- dere technischer und wirtschaftlicher Art, sowie un- sere Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse, Kon- struktionen und Unterlagen, die ihm aufgrund der Ver- tragsbeziehung bekannt werden, Dritten gegenüber – auch über die Dauer des Vertrages hinaus – vertrau- lich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu ma- chen, vor dem Zugriff Dritter zu schützen und sie nicht im Rahmen eigener Arbeiten bzw. Arbeiten im Rah- men der Auftragsforschung für Dritte zu gebrauchen. Diese Verpflichtung gilt für die Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus bis zum Offenkundigwerden der Informationen.

3.9

Diese Verpflichtung gilt nicht für solche Informatio- nen, die dem Auftragnehmer nachweislich bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt waren, von ihm nachweislich unabhängig er- arbeitet oder anderweitig rechtmäßig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohne Verstoß gegen die- sen Vertrag allgemein bekannt werden.

3.10

Der Auftragnehmer ist nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu Veröffentlichungen über die Arbeitsergebnisse oder die Tätigkeit für uns berechtigt.

3.11

Für jeden Fall einer zurechenbaren Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen zur Geheimhaltung können wir die Zahlung einer angemessenen Vertrags- strafe verlangen, die wir nach billigem Ermessen fest- legen dürfen und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Eine ge- zahlte Vertragsstrafe ist auf etwaige Schadensersatzansprüche anzurechnen, wobei die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt.

 

4. Haftung, Abnahme und Gefahrtragung

4.1

Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.2

Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.